Durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden die vertraglichen Beziehungenzwischen der TPO (nachfolgend TPO) und dem Kunden geregelt. TPO verkauft Gastronomiebedarf an gewerbliche Kunden.
1. Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil allerVerträge, die TPO mit den Kunden schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.
1.2 Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn TPO ihrer Geltung imEinzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.3 Der Kunde versichert durch seine Anmeldung dass er Unternehmer i.S. d. § 14 BGB und der europarechtlichenVorschriften ist und die Waren ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken nutzt.
1.4 TPO prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse
vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Herford & Minden Dorff GmbH & Co. KG, Krellstraße68, 32584 Löhne zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform-Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO oder unter www.creditreform-ORT.de/EU-DSGVO.
1.5 TPO behält sich vor, bei unvorhersehbaren Änderungen, die TPO nicht veranlasst hat und auf die TPO auchkeinen Einfluss hat und durch die das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde, diese AGB zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Die Kunden werden über die Änderungen umgehend informiert. Hierbei werden dem Kunden die geänderten AGB unter Hervorhebung der abgeänderten Passagen übersandt. Dies kann auch per Email erfolgen. Sollte der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit der Mitteilung den geänderten AGB widersprechen, so gelten diese als genehmigt und finden auch auf bereits bestehende Verträge Anwendung. Hierauf wird der Kunde bei der Mitteilung über dieÄnderung besonders hingewiesen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von TPO sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet. Sie verstehen sich lediglich als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot gegenüber TPO
abzugeben. Angaben von TPO über Maße, Gewichte, technische Daten usw. sowie Darstellungen und Abbildungen
insbesondere auf den Internetseiten von TPO oder in Katalogen sind ebenfalls unverbindlich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglichen vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen
keine Beschaffenheitsgarantie dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung.
Handelsübliche Abweichungen und solche, die auf grundrechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen sind zulässig soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht
beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Gleiches gilt für die Ersetzung von Bauteilen durch technisch
mindestens Gleichwertige.
2.2 Der Vertrag kommt folgendermaßen zu Stande: Der auf der Website dargestellte Warenkatalog stellt kein
Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot.
Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt
werden. Mit Mausklick auf den Bestellbutton unterbreitet der Kunde ein verbindliches Kaufangebot. Nach Eingang
des Angebots des Kunden bei TPO erhält der Kunde eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der
Bestellung deren Einzelheiten aufführt. Diese Bestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch den Verkäufer
dar. Eine Bestellung des Kunden wird ausdrücklich durch Übersendung einer entsprechenden Auftragsbestätigung
oder konkludent durch Ausführung der Lieferung oder Leistung angenommen.
2.3 TPO behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen
sowie sonstigen Unterlagen vor, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, sofern keine
Eigentumsübertragung oder Übertragung von entsprechenden Rechten vereinbart wurde. Der Kunde darf diese
Unterlagen nicht ohne Zustimmung von TPO Dritten zugänglich machen, vervielfältigen, bekanntgeben, selbst oder
durch Dritte nutzen. Der Kunde ist verpflichtet diese Unterlagen auf Aufforderung an TPO herauszugeben und
angefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese im Rahmen der Geschäftsbeziehung nicht mehr benötigt werden.
2.4 Der Vertragstext wird von uns nicht gespeichert.
3. Preise und Zahlung
3.1 Alle Preise verstehen sich in EUR ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei
Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Für Lieferungen innerhalb
Deutschlands fallen keine zusätzlichen Versandkosten an (bei Inseln und Bergstationen frei Station
Festland/Talstation). Die Versandkosten für andere europäische Länder können Sie der Versandkostentabelle in
den Lieferbedingungen entnehmen.
3.2 Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, ist TPO berechtigt die Preise
angemessen zu erhöhen und die Preise an veränderte Preisgrundlagen (Material, Löhne usw.) anzupassen. Es
gelten dann die am Liefertag gültigen Preise.
3.3 Die Zahlung erfolgt wahlweise per Kreditkarte, Sofortüberweisung, Leasing, Rechnung oder Vorkasse.
3.4 Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung
bzw. im Anschluss. Der Rechnungsbetrag ist binnen 5 Tagen auf unser Konto zu überweisen. Die Belastung Ihres
Kreditkartenkontos sowie der Bankeinzug erfolgen mit Abschluss der Bestellung.
3.5 Kommen Sie in Zahlungsverzug, so ist der Kaufpreis während des Verzuges in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu
machen. Mit Erhalt der 2. Mahnung wird eine zusätzliche Gebühr von 7,50 EUR berechnet.
3.6 Eine Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.7 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden
wesentlich herabzusetzen und durch die die Bezahlung der noch offenen Forderungen aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis gefährdet wird so ist TPO berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
4. Erfüllungsort, Versand
4.1 Soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis der Sitz von TPO .
4.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von TPO .
4.3 Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung
der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der
Versand durch Umstände die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, mit dem TPO versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.
4.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Erfolgt die Lagerung durch TPO so betragen die
Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Lieferung
5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2010. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die
Lieferung durch ein vom Verkäufer ausgesuchtes und beauftragtes Transportunternehmen vorgenommen wird. Es
wird ausdrücklich vereinbart, dass das Transportunternehmen nur bis zur Bordsteinkante liefert.
5.2 Unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, kann TPO eine Verlängerung der Liefer- und
Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunden seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Kann oder will der Kunde die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abnehmen, kann TPO sämtliche durch den
Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten dem Kunden gesondert in Rechnung stellen. Bei Nichtdurchführung
des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 30% der Auftragssumme als Schadensersatz
vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.3 TPO haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse die TPO
nicht zu vertreten hat, verursacht worden sind. Erschweren solche Ereignisse TPO die Lieferung oder Leistung
wesentlich oder machen sie unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist TPO zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist.
5.4 Soweit dem Kunden durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist,
kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber TPO vom Vertrag zurück treten.
5.5 TPO ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und/oder
zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes
verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Waren gesichert ist.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, sich erkennbare Transportschäden sofort beim Empfang vom Transportunternehmer
bescheinigen zu lassen um Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend zu machen. TPO ist bemüht,
dem Kunden bei der Abwicklung von Transportschäden behilflich zu sein. Äußerlich nicht erkennbare Schäden
müssen nach Kenntnis telefonisch und schriftlich beim Transporteur angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist
und Abwicklung des Transportschadens ist der Kunde alleinverantwortlich. Der Kunde ist als Empfänger zur
Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen aus dem Frachtvertrag gemäß § 421 HGB im
eigenen Namen berechtigt.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
6.2 Die gelieferten Gegenstände sind gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den
von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn TPO nicht eine Mängelrüge
hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung
erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der
Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des
Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.
6.3 Auf Verlangen von TPO ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an diese zurück zu senden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet TPO die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, wenn die Kosten sich erhöhen,
weil der Gegenstand sich an einem anderem Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.4 Bei Sachmängeln ist TPO zur Nacherfüllung nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als
fehlgeschlagen. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge
durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine
verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.
6.5 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand ohne ausdrückliche Zustimmung
von TPO ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
6.6 Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser,
Heißwasser, Gas, etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen, und darf nur von konzessionierten örtlichen
Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden. Ist ein Mangel auf eine nicht fachgerechte Installation
zurückzuführen, entfällt der Gewährleistungsanspruch gegen TPO.
6.7 Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
6.8 Sollte durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere Gewährleistungsfrist oder eine Garantie
eingeräumt werden, so treten wir unsere Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Besteller/Käufer ab.
6.9 Im Übrigen gilt Ziffer 7 dieses Vertrages.
7. Haftung
7.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung
ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der TPO, eines von
deren gesetzlichen Vertretern oder eines von deren Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine
Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
7.2 In jedem Fall ist der Nutzer ebenfalls zur Schadensbegrenzung verpflichtet. Dies beinhaltet die rechtzeitige
Anzeige von Schäden im Rahmen der weiteren Schadensminimierung.
7.3 Haftet TPO für den Verlust von Daten, die der Kunde auf der Webseite hinterlegt hat, so gilt, dass TPO nur
insoweit haftet, soweit der Kunde alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und
sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit
vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
7.4 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten außerdem nicht im Fall der Übernahme
ausdrücklicher Garantien durch TPO sowie bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften oder
Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von TPO an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum von TPO. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
8.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für TPO.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig.
8.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunde verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von
TPO und TPO erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der
neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei TPO eintreten sollte,
überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu
geschaffenen Sache zur Sicherheit an TPO. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so
überträgt TPO, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunde anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache
in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von TPO an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an TPO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. TPO ermächtigt den Kunde widerruflich,
die an TPO abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von TPO einzuziehen. TPO darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
8.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unv erzüglich auf
das Eigentum von TPO hinweisen und TPO hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte
zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, TPO die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber TPO.
8.7 TPO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach
ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8.8 Tritt TPO bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden– insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist TPO berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
9. Schadensersatzansprüche
9.1 Falls TPO ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligt, hat der Kunde 30 %
der Auftragssumme zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen. Dasselbe
gilt, wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und bei Rücktritt. Ist der Lieferungsgegenstand bereits geliefert, erhöht
sich der Pauschalbetrag um die Kosten Transportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer
Schaden entstanden ist.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und TPO unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Daneben gelten die
Incoterms 2012 der internationalen Handelskammer Paris.
11.2 Die TPO darf den Kunden nach Vertragsabschluss als Referenzkunden benennen. TPO hat das Recht, den
Kundennamen als Referenz zu Werbezwecken zu nutzen. Dies gilt auch für die Werbung im Internet.
Pressemitteilungen bedürfen darüber hinaus der einverständlichen Abstimmung des Texts.
11.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TPO und dem Kunden ist der Firmensitz von TPO.
11.4 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen AGB
davon nicht berührt.
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Daniela Groß
In den Fichten 34
32584 Löhne
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