Montagebedingungen


Montagebedingungen Kühlzellen

bernehmen wir allein oder neben der Lieferung von Toren, Türen, Zellen u. a. Montage und ähnliche Leistungen, gelten neben den Lieferungsbe- dingungen die folgenden Bedingungen:

1. Montage-Voraussetzungen | Mitwirkung des Kunden

1.1 Wir sind spätestens 1 Arbeitstag nach Anlieferung der Teile zu verständigen, falls die Lieferung nicht vollständig oder beschädigt war, damit wir möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe schaffen können. Reklamationen wegen Unvollständigkeit und Beschädi- gung sind zudem schriftlich auf dem Lieferschein / Frachtbrief zu vermerken.

1.2 Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch Bau- handwerker, geschützt zu lagern.

1.3 Der Besteller hat die Entladearbeiten auf seine Kosten durchzufüh- ren. Er hat die für die Montagearbeiten notwendigen Materialien, Hebegeräte mit Bedienungspersonal sowie Gerüststellung an Ort und Stelle bereitzuhalten.

Er hat für Schmier-, Brenn- und Putzmaterial auf seine Kosten Sorge zu tragen sowie für Wasser, Heizung, Beleuchtung und einen absperrbaren Raum für die Werkzeuge.

1.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere für alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer- ‚ Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, weiter, dass die Fußböden begehbar und ausrei- chend belastbar sind.

Der Kunde hat uns spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu diesem vereinbarten Termin möglich sein wird.

Wir brauchen zum vereinbarten Termin nur zu beginnen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und uns das ausgefüllte Montage-Info-Blatt vorliegt.

1.5 Der Fußboden hat planeben zu sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde die zusätzlichen Kosten für Unterfütterungsarbeiten zu zahlen.

1.6 Im Türbereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten.

1.7 Der Montageplatz muss ausgerüstet sein

a) 380 V Zuleitung, gesichert mit mindestens 25 Amp.

b) 220 V Zuleitung, gesichert mit mindestens 16 Amp. die nicht weiter als 30 m von der jeweiligen Toröffnung bzw. der vorgesehe – nen Einbaufläche entfernt sein dürfen.

1.8 Der Kunde hat unser Montagepersonal gegebenenfalls über beste- hende Sicherheitsvorschriften zu informieren, z. B. Vorschriften bz. Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen, weil die Firma T.P.O. bzw. deren Gehilfen die Sicherheitsvor-schriften nicht beachtet haben, Schäden beim Kunden oder bei Dritten, dann ist der Kunde zur Freistellung von diesen Schäden verpflichtet.

1.9 Bei allen Türkonstruktionen mit Elektro-Antrieb ist die erforderliche Elektro-Installation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen. Für die Funktionsprüfung ist eine provisori-

sche elektrische Zuleitung bauseits vorzuhalten.

1.10 Alle Stahlteile, die von uns in verzinkter bzw. grundierter Ausfüh- rung geliefert werden, sind nach Beendigung der Montage bausei- tig mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen.

2. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach Ziff. 1 nicht nach, dann ist die Firma T.P.O. – und zwar ohne jede vorherige Auffor- derung an den Kunden oder dessen Inverzugsetzung – berechtigt,

a) etwa fehlende Arbeiten selbst auf Kosten des Kunden durchzu- führen,

b) und / oder die Montage bis zur Herstellung der Voraussetzungen oder auf Dauer abzulehnen,

c) und / oder alle zusätzlichen Kosten, insbesondere jeden Zeit- verlust oder zusätzlichen Zeitaufwand vom Kunden ersetzt zu verlangen, und zwar nach den jeweils gültigen Montagepreislisten.

3. Montagearbeit nach Aufwand

Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand unter Zurverfügungstellung von Hilfspersonal abgerechnet, so gelten unsere jeweils gültigen Montagepreislisten. Die Rechnungen für Stundenlohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montagen von längerer Dauer monatlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten zugestellt. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.

4. Abnahme
Unmittelbar nach beendeter Montage muss die Abnahme durch den Besteller oder durch eine von ihm zu benennende Person stattfinden. Falls die Abnahme aus bauseitigen Gründen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, muss eine Sicht- bzw. Teilabnahme durchgeführt werden. Eine aus diesen Gründen spätere Schlussab- nahme führen wir gegen Berechnung auf Nachweis durch. Die Sicherungspflicht gegen jede Art von Beschädigung / Diebstahl obliegt am Montageende dem Besteller.

5. Verjährung
Der Kunde ist bei Fertigstellung berechtigt und verpflichtet, unsere Montageleistung in einem schriftlichen Montageprotokoll abzu- nehmen. Im Verhältnis zu den im § 24, 1., AGBGesetz genannten Personen gilt, dass der für den Kunden unterschreibende Werk- sangehörige, Angehörige seines Ingenieur- oder Architekturbüros hierzu als bevollmächtigt gilt, sowie dass ohne Rücksicht auf die Abnahme in jedem Fall 12 Werktage seit dem Tage der Fertigstel- lung oder dem Tage der Übersendung der Schlussrechnung oder dem Tag der Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt gilt. Von der tatsächlichen oder fingierten Abnahme an, bestehen gegen die Firma T.P.O. keinerlei Ansprüche mehr aus bekannten oder dem Fachmann bei der Abnahme erkennbaren Mängeln, sofern entspre- chende Vorbehalte vom Kunden nicht schriftlich im Abnahmeproto- koll oder schriftlich vor Eintritt der Abnahmefiktion geltend gemacht wurden. Es gilt als Eingangsdatum bei der Firma T.P.O. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere solche aus mangelhafter Montage, verjähren in 6 Monaten seit der Abnahme.